Seit 2019 ist Ihr arbeitgebendes Unternehmen verpflichtet, 15 Prozent in Ihre Direktversicherung oder Pensionskasse miteinzuzahlen, soweit es Beiträge zur Sozialversicherung spart. Die Verpflichtung ist nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt. In Tarifverträgen können andere Regelungen greifen.
Nutzen Sie diesen bequemen und steuerbegünstigten Weg, um Ihre Rente aufzustocken. Oder lassen Sie sich am Vertragsende einfach das volle Kapital auszahlen. So oder so: Für Entspannung ist gesorgt. Gerne informiert Sie Ihre Beraterin oder Berater über alles Weitere.
Seit Januar 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Stärkung Ihrer Betriebsrente. Das BRSG soll die Betriebliche Altersversorgung für Sie noch attraktiver machen.
Ökonomischer und mit weniger Risiko: Das Gesetz zur Stärkung der Betriebsrente bringt arbeitgebenden Unternehmen genauso Vorteile. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der bAV-Reform indem sich die Personalbindung erhöht. Mit der passenden betrieblichen Vorsorge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter präsentieren sich Firmen attraktiv als arbeitgebende Unternehmen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre vermögenswirksamen Leistungen (VL) über die betriebliche Altersversorgung (bAV) anzulegen. In dieser Anlageform verringern Sie Ihr Bruttoeinkommen und somit die Steuerlast, denn die Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Beispiel: Modellhaftes Beispiel für einen ledigen Arbeitnehmer ohne Kinder, der monatlich 40 Euro vermögenswirksame Leistungen (VL) erhält. Steuerklasse I.
Angaben in Euro |
Vermögenswirksame Anlage als Sparvertrag |
Vermögenswirksame Anlage in bAV |
Monatliches Bruttogehalt | 3.000,00 | 3.000,00 |
VL vom Arbeitgeber | + 40,00 | + 40,00 |
Entgeltumwandlung | – | - 75,00 |
Arbeitgeber-Zuschuss (15 %) | – | 11,25 |
Steuerpflichtiges Einkommen | 3.040,00 | 2.965,00 |
Lohn- und Kirchensteuer | - 424,00 | - 404,00 |
Sozialabgaben | - 618,00 | - 603,00 |
VL-Zahlung | - 40,00 | – |
Nettoauszahlung | 1.958,00 | 1.958,00 |
Mit dem grundsätzlich obligatorischen Arbeitgeber-Zuschuss von 15 Prozent fließen 86,25 Euro in Ihre Altersvorsorge.
Ergebnis: Trotz eines wesentlich höheren Altersvorsorge-Beitrags bleibt der Auszahlungsbetrag im Nettogehalt in diesem Beispiel identisch.